1.1 Unseren Angeboten, Kauf- und Werkverträgen einschl. Beratungs- und sonstigen vertraglichen Leistungen, auch wenn im Einzelfall nicht nochmals auf sie Bezug genommen wird, liegen unsere Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zugrunde.
1.2 Einkaufsbedingungen des Kunden wird, auch wenn sie nach der Einreichung unserer AGB in die Vertragsverhandlungen eingeführt werden, schon jetzt ausdrücklich widersprochen.
1.3 Mündliche Vereinbarungen, die vor dem Vertragsschluss getroffen worden sind und von den schriftlichen Vereinbarungen abweichen, werden durch die schriftlichen Vereinbarungen ersetzt und haben keine Gültigkeit mehr.
1.4 Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen oder des Vertrages insgesamt. Im Falle der Unwirksamkeit ist der Kunde verpflichtet, sich mit uns über eine wirksame Regelung zu einigen, die der unwirksamen Regelung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.
2.1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch erst durch Vertragsunterzeichnung, unsere schriftliche Auftragsbestätigung, Auslieferung des Vertragsgegenstandes oder durch Rechnungslegung zustande.
2.2. Unsere Preise verstehen sich in Euro zzgl. der am Tage der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern die Lieferung einer beweglichen Sache vereinbart ist, gilt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Preis ab Werk zuzüglich der Kosten für die Verpackung.
2.3. Bei Kostenerhöhungen durch gestiegene Materialpreise sowie durch Lohnerhöhungen während der Vertragslaufzeit sind wir berechtigt, diese verhältnismäßig auf den Preis aufzuschlagen, soweit die Preiserhöhungen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung eintreten und beide Zeitpunkte mehr als vier Monate auseinanderliegen.
2.4. Wird in Ausnahmefällen Franko-Lieferung vereinbart, erfolgt die Anlieferung frachtfrei Empfangsstation, jedoch ohne Vergütung von Rollgeld, Flächenfracht, Abholkosten oder Zustellgebühren.
2.5. Versicherung gegen Transportschaden, Transportverlust oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen, schriftlichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und für seine Rechnung.
2.6. Übernehmen wir eine Konstruktion nach von Kunden vorgegebenen Entwürfen und erweist sie sich als undurchführbar, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und unsere Tätigkeit nach Arbeits- und Materialaufwand zu üblichen Preisen und unabhängig vom vereinbarten Preis zu berechnen.
3.1. Wird eine Konstruktion nach vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, Ausführungszeichnungen, Plänen usw. in Auftrag gegeben, so übernimmt der Kunde die Haftung für die Richtigkeit und Realisierbarkeit des Entwurfes und die Verwendbarkeit der Konstruktion.
3.2. Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung uns eingesandter Zeichnungen, Skizzen usw. haftet der Kunde. Wir sind zu einer Nachprüfung nicht verpflichtet und vom Kunden von allen Schäden freizustellen, die uns aus der Geltendmachung gewerblicher Schutzrechte Dritter entstehen.
3-3. Fabrikationsformen, Fertigungsvorrichtungen und Werkzeuge, die durch uns beschafft oder nach unseren Zeichnungen angefertigt werden, verbleiben unser Eigentum und stehen ausschließlich uns zur Verfügung, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4.1. Eine vereinbarte Ausführungsfrist beginnt mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sofern noch Unklarheiten hinsichtlich der Einzelheiten des Auftrages bestehen, die es uns erschweren, mit der Erbringung der Leistung zu beginnen, oder Genehmigungen, vom Kunden beizubringende Unterlagen, Zahlungen oder Sicherheiten fehlen, beginnt die Ausführungsfrist mit Beseitigung der Unklarheiten bzw. Erfüllung der notwendigen oder vertraglich vereinbarten Voraussetzungen.
4.2. Bei Herstellung und Verkauf ab Lager sind die Lieferfristen und -termine eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist oder zum Liefertermin das Lager verlässt. Sie gelten ferner mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
4.3. Wir kommen mit unseren Vertragsverpflichtungen erst durch eine Mahnung des Kunden nach Eintritt der Fälligkeit in Verzug.
4.4. Unvorhersehbare Ereignisse wie höhere Gewalt, Streiks, Materialverknappung am Markt und unerwartete und unvermeidbare Lieferungsverzögerungen durch unsere Lieferanten berechtigen uns — auch innerhalb des Verzuges — die Fertigstellung unserer Leistung, um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns hergeleitet werden können.
4.5. Soweit die Herstellung und Lieferung von Waren vereinbart ist, erfolgen die Lieferungen, auch Teillieferungen, auf Gefahr des Kunden, unabhängig davon, ob wir die Kosten der Lieferung übernommen haben. Der Gefahrenübergang erfolgt mit der Übergabe an einen Spediteur, spätestens jedoch mit Verlassen des Werksgeländes, insbesondere bei Transport durch unsere eigenen Mitarbeiter und Transportmittel. Bei Abholung durch den Kunden geht die Gefahr mit Bereitstellung und Zugang der Bereitstellungsmitteilung beim Kunden auf diesen über.
4.6. Bestehen noch Ansprüche gegen den Kunden (gleich aus welchem Rechtsverhältnis und ungeachtet einer eventuell eingetretenen Verjährung), können wir die Lieferung oder Teillieferung zurückbehalten bis zur Befriedigung dieser Ansprüche.
5.1. Wir leisten Gewähr für eine bei der Herstellung dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
5.2. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren in
fünf Jahren bei Arbeiten an einem Bauwerk oder der Herstellung von Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und seine Mangelhaftigkeit verursacht hat, sofern nicht im Vertrag die Geltung der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) vereinbart worden ist; dann gelten die dort vorgesehenen Gewährleistungsfristen.
einem Jahr seit Gefahrübergang bei allen sonstigen Lieferungen und Leistungen.
5.3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen — unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
5.4. Soweit nicht die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf Anwendung finden, wird der Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung beschränkt auf das Recht, die Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung) zu verlangen. Der Anspruch auf Ersatzlieferung ist — unbeschadet unseres Rechtes dazu — ausgeschlossen.
5.5. Der Kunde hat offensichtliche Fehler an Werkleistungen bei der Abnahme zu rügen; bei der Lieferung von Sachen sind diese unverzüglich zu prüfen und offensichtliche Fehler innerhalb von vier Wochen nach deren Übergabe schriftlich zu rügen. Anderenfalls gelten die erbrachten Leistungen als frei von offensichtlichen Fehlern. Nicht offensichtliche Fehler sind umgehend schriftlich anzuzeigen, um Folgeschäden zu vermeiden.
5.6. Die Fehlerbeseitigung werden wir unverzüglich nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn-, Material- und Frachtkosten vornehmen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
5.7. Wenn die Nacherfüllung unmöglich oder für den Kunden unzumutbar ist, kann er anstelle der Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag oder Minderung erklären. Bei Arbeiten an einem Bauwerk ist der Kunde auf das Recht zur Minderung beschränkt.
5.8. Gewährleistungsverpflichtungen werden ausgeschlossen, wenn der aufgetretene Fehler oder Schaden darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde einen Fehler nicht rechtzeitig angezeigt hat und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt wurde.
5.9 Für innerhalb der Verjährungsfrist gerügte Fehler ist der Ablauf der Verjährung bis zur Fehlerbeseitigung für diesen Fehler gehemmt, wenn wir unsere Bereitschaft zur Prüfung und ggfls. Beseitigung erklären. Die Hemmung endet jedoch auf jeden Fall durch unsere Erklärung. der Fehler sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor.
5.10. Eine vertraglich vereinbarte Garantie über Beschaffenheit und Haltbarkeit des Vertragsgegenstandes gilt nur dann als vereinbart, wenn die Vereinbarung schriftlich erfolgt ist.
5.11. Stellen wir Teile nach konstruktiven Vorgaben unseres Kunden für dessen Produkte her und löst dieses Produkt Schäden aus, für die wir in Anspruch genommen werden, so ist der Kunde verpflichtet, uns von diesem Anspruch freizustellen bzw. Ausgleich zu leisten.
6.1. Wir haften bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unsererseits, unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Unsere Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle der Sätze 1 u. 2 wird unsere Haftung wegen Verzugs für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf insgesamt 10 % des Wertes der vereinbarten Leistung begrenzt. Für Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung insgesamt beschränkt auf den Deckungsumfang unserer Betriebshaftpflichtversicherung, die 10.000.000 € für Sachschäden und 100.000 € für Vermögensschäden beträgt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind — auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung — ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 gegeben ist. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
6.2. Der Haftungsausschluss gem. Ziff. 6.1. gilt nicht, soweit unsere Betriebshaftpflichtversicherung im Einzelfall den entstandenen Schaden nach dem Versicherungsvertrag über die dort genannten Grenzen hinaus abdeckt oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen besteht.
6.3. Der Kunde ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die wir aufzukommen haben, unverzüglich schriftlich anzuzeigen und uns Gelegenheit zur Prüfung und Schadensminderung zu geben.
7.1. Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
7.2. Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung unserer sämtlichen auch zukünftig erst entstehenden Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Kunden auf bestimmte Forderungen geleistet werden.
7.3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Bedingungen und nur, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt, weiterveräußern. Der Kunde ist verpflichtet, seinerseits die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern und sicherzustellen, dass die Forderungen aus solchen Forderungsgeschäften auf uns übertragen werden können.
7.4. Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware.
7.5. Sollte die Vorbehaltsware vor der Weiterveräußerung mit Waren anderer Personen verarbeitet, verbunden oder vermischt werden, so erwerben wir Miteigentum an der so entstandenen Ware. Entsteht so Miteigentum für uns, so
a) verwahrt der Kunde sie für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und
b) tritt der Kunde im Voraus den Teil der Forderung aus dem Weiterverkauf ab, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.
7.6. Bei Pfändung unseres Eigentums hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen, uns unverzüglich von etwaigen Pfändungen zu unterrichten, eine Fotokopie des Pfändungsprotokolls zu übersenden, einschl. einer eidesstattlichen Versicherung, dass die gepfändeten Sachen in unserem Eigentum stehen.
7.7. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
8.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist der Sitz unserer Firma. Unsere Rechnungen sind porto- und spesenfrei zahlbar ab Rechnungsdatum innerhalb 14 Tagen rein netto, Lohnarbeiten sofort netto. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages an. Die Verzinsung unserer ab Fälligkeit in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses zzgl. Mehrwertsteuer ist vereinbart.
8.2. Schecks werden erst nach endgültiger Einlösung gutgeschrieben.
8.3. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Kunde und sind sofort fällig.
8.4. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderung kann der Kunde nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung vornehmen.
8.5. Die Rechte des Kunden uns gegenüber sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung übertragbar.
8.6. Der Kunde hat uns unverzüglich alle Änderungen derjenigen Umstände mitzuteilen, die für die Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit bedeutsam sind, insbesondere Veränderungen in der Inhaberschaft bzw. der Gesellschaftsform, Anschriftsänderungen, Forderungsabtretungen an
Dritte und Geschäftsentwicklungen, die die Einleitung eines Insolvenzverfahrens durch den Schuldner rechtfertigen würden. Ist für uns erkennbar, dass sich die Kreditwürdigkeit des Kunden verringert, so sind wir berechtigt,
a) Sicherheitsleistungen zu verlangen, insbesondere unseren Eigentumsvorbehalt auszunutzen und die Liefergegenstände sicherzustellen, ohne dass dies einen Rücktritt vom Vertrag bedeutet;
b) eine Bürgschaft eines in der EU zugelassenen Kreditinstitutes in Höhe der vertraglich vereinbarten noch nicht fälligen Vergütung oder eine Vorauszahlung in dieser Höhe Zug um Zug gegen Übergabe einer gleichhohen Erfüllungsbürgschaft eines in der EU zugelassenen Kreditinstitutes zu verlangen, bevor wir unsere Leistung erbringen.
c) nach Ablauf einer zur Erfüllung der Sicherheitsleistungspflicht gem. lit. b) gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
9.1. Soweit wir – aus welchem Rechtsgrund auch immer – berechtigt sind, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, beträgt die Höhe unseres Schadens pauschal 25 % des Rechnungswertes zzgl. Mehrwertsteuer, es sei denn, der Kunde weist nach, dass unser Schaden niedriger ist.
10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus Verträgen zwischen uns und Vollkaufleuten sich ergebenen Ansprüche und Verpflichtungen ist der Ort unseres Firmensitzes.
10.2. Unsere Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
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